Bewertungen
Erfahrungen von Bürger:innen mit Gerichten, Richter:innen und Behörden — geprüft und veröffentlicht.
Antwort innerhalb von drei Tagen · Kommunikation: verständlich und lösungsorientiert · Handlungsoptionen: mehrere angeboten · Hinweise zum weiteren Vorgehen: klar · Erreichbarkeit: gut.
Bearbeitungsdauer: zügig · Kommunikation: sachlich und verständlich · Prüfungstiefe: ein wesentlicher Punkt blieb ungeprüft · Rechtliches Gehör: gewahrt.
Prüfung des Sachverhalts: nicht erfolgt · Eingeräumte Tatsachen: nicht gewürdigt · Begründung: formelhaft · Bearbeitungsdauer: zügig · Beschwerde eingelegt.
Bearbeitungsdauer: über 20 Monate · Rechtliches Gehör: Stellungnahme der Gegenseite nicht übermittelt · Eigene Anordnung: nicht durchgesetzt · Beweise von Amts wegen: nicht geprüft · Ergebnis: Einstellung.
Zustellung und Verfahrensleitung: korrekt · Auseinandersetzung mit dem Vorbringen: nicht erfolgt · Begründung: formelhaft · Rechtliches Gehör: nur teilweise gewahrt.
Anhörung zur Sache: nicht erfolgt · Begründung: knapp · Aktenübermittlung an die Rechtsmittelinstanz: rasch · Fristen: eingehalten · Rechtsmittel hängig.
Mündliche Verhandlung: nicht durchgeführt · Entscheidung in der Sache: nicht erfolgt · Belehrungen: korrekt und vollständig · Elektronische Akteneinsicht: gewährt · Bearbeitungsdauer: angemessen.
Eilrechtsschutz: abgelehnt ohne Prüfung in der Sache · Eingeräumte Tatsachen: nicht gewürdigt · Beweise von Amts wegen: nicht erhoben · Bearbeitungsdauer: zügig · Rechtliches Gehör: formal gewahrt · Rechtsmittel anhängig.
Vorbringen der Partei vor Terminierung: nicht beschieden · Zustellung: an veraltete Anschrift · Rechtliches Gehör: nur teilweise gewahrt · Neutralität: Ablehnungsgesuch anhängig.
Fristen: eingehalten · Verfügungen: klar und zeitnah · Begründung: sachlich · Rechtliches Gehör: gewahrt · Ein Vorbringen der Partei blieb unbeschieden.
Rechtliches Gehör: gewahrt · Hinweispflicht gegenüber einer Partei ohne Anwalt: erfüllt · Prüfung von Amts wegen: erfolgt · Bearbeitungsdauer: schnell · Neutralität: gewahrt · Begründung: nachvollziehbar.
🇩🇪 Art. 5 Abs. 1 GG · BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, 1 BvR 2272/04 (Kritik an Amtsträgern für ihre Amtsausübung genießt besonderen Schutz) · BGH, Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 196/08 (Bewertungsportale mit Namensnennung zulässig, auch ohne Einwilligung der Bewerteten).
🇨🇭 Art. 16 BV · Art. 28 Abs. 2 ZGB (Rechtfertigung durch überwiegendes öffentliches Interesse) · Art. 173 Ziff. 2 StGB (Wahrheits- und Gutglaubensbeweis).
🇦🇹 Art. 10 EMRK (Verfassungsrang) · § 1330 ABGB (wahre Tatsachen und Werturteile mit Tatsachenkern zulässig) · EGMR, Lingens ./. Österreich, 08.07.1986, und Oberschlick ./. Österreich (Nr. 2), 01.07.1997.
🇪🇺 Art. 10 EMRK · Art. 11 GRCh.